§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen BDS Gruppe Zeilsheim, nach der Eintragung mit dem Zusatz „e. V.“. Vereinssitz ist Frankfurt am Main. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main einzutragen.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr Da das Gründungsjahr des Geschäftsjahres nicht identisch mit dem Kalenderjahr ist, läuft das Geschäftsjahr vom Zeitpunkt der Eintragung bis zum 31.12 des selben Jahres.
§ 2 – Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports, insbesondere durch
-
- schießsportliche Ausbildung,
- Durchführung von Schießveranstaltungen wie Übungsschießen und Vereinsmeisterschaften,
- Teilnahme an regionalen, nationalen und internationalen Schießwettbewerben und
- Mitgliedschaft im Bund Deutscher Sportschützen 1975 e. V. , Landesverband 6 Hessen.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle unbescholtenen natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und fördern sowie die Vereinssatzung akzeptieren. Die Mitglieder sind zur Wahrung der Interessen des Vereins verpflichtet. Kein Mitglied hat Anspruch auf Vereinsvermögen. Um Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand nachzusuchen. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Der Vorstand kann die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses vom Antragsteller verlangen.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Beiträge werden nach Beendigung der Mitgliedschaft nicht erstattet, auch nicht zeitanteilig.Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende erfolgen.Der Ausschluss ist ohne Einhaltung einer Frist durch den Vorstand möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes zum Ausschluss aus der Mitgliederliste kann binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Ausschlusserklärung schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
§ 6 – Mitgliedsbeiträge und Gebühren
Von den Mitgliedern werden Beiträge und Gebühren erhoben. Insbesondere können Jahresbeiträge und Gebühren für Aufnahme in den Verein, Mahnungen, Bescheinigungen, Ausbildungs- und Schießveranstaltungen durch den Vorstand festgelegt werden. Eine rückwirkende Beitragserhöhung ist möglich. Die Entwicklung der Beiträge kann an die jährliche Steigerung der amtlichen Lebenserhaltungskosten angepasst werden. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, dem Verein eine Einzugsermächtigung aller Mitgliedsbeiträge zu erteilen.
§ 7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
§ 8 – Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsident und dem Vizepräsidenten-Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und Vizepräsidenten je allein vertreten.
§ 9 – Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschlussvorschlag abgelehnt.
§ 10 – Beschlüsse der Vereinsorgane
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und – soweit dieser nicht mit dem Vorsitzenden identisch ist – vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 – Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese ist für die Wahl des Vorstands und die Entgegennahme seiner Berichte zuständig und beschließt über Entlastung oder Abberufung des Vorstands, Änderung des Vereinszwecks und der Satzung im Übrigen, Auflösung oder Fusion des Vereins sowie die sonstigen in dieser Satzung genannten Angelegenheiten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschlussvorschlag abgelehnt. Wahlen und Abberufungen erfolgen in geheimer Abstimmung.
§ 12 – Datenschutz
Der Verein kann von den Mitgliedern die Mitteilung von Daten verlangen, die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben, insbesondere zur Organisation des Sportbetriebs, zur Mitgliederverwaltung und -kommunikation sowie der Erfüllung gesetzlicher, vor allem waffenrechtlicher Vorschriften benötigt werden. Die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten erfolgt nur im erforderlichen Maße und nur im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Datenweitergabe kommt insbesondere an den BDS Landes- und Bundesverband und Waffenbehörden in Betracht. Die Meldung zu und Ergebnisse von Meisterschaften dürfen vom Verein veröffentlicht werden; Mitglieder können beim Vorstand der Veröffentlichung des Namens widersprechen.
§ 13 – Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Frankfurt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde am 01.05.2016 errichtet.